Vorsorge Themen S.6
Was ist, wenn ich nicht entscheiden kann ?
Ich komme gerade von einem Ausflug, plane den nächsten Besuch, ich fühle mich gesund und stark. Schön, dass es so ist, ich habe zwar hier und da ein Zipperlein aber sonst geht es mir gut. Also was soll ich mit einer Patientenverfügung,Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Testament oder Erbvertrag. Aber was ist, wenn ich nach einem Infarkt oder schweren Unfall ins Koma falle, keine Entscheidung treffen kann, nicht geschäftsfähig bin? Was geschieht mit mir? Aus der Sicht des Angehörigen: Im Krankenhaus heißt es, sind Sie der Betreuer, haben Sie eine Betreuungs- oder Gesundheitsvollmacht, wenn nein, dann gehen Sie zum Amtsgericht / Vormundschaftsgericht und lassen Sie sich vom Vormundschaftsrichter eine Vollmacht auf Sie ausstellen.
Der Richter sieht sich den Patienten an und stellt die nicht Geschäftsfähigkeit fest. Er vergibt Vollmachten für Gesundheit, Vermögen, Wohnung, Betreuung usw. oder einzelne Teile davon. Jetzt „können Sie“ als Angehöriger durch das Gericht, oder ein „vom Gericht bestimmter Betreuer“, eingesetzt werden. Bei nicht Geschäftsfähigkeit und keiner Vollmacht wird in jedem Fall der Vermögensbetreuer vom Gericht festgelegt Betreuungsverfügung“, und muss mit dem Gericht zusammen arbeiten. Auch das kann und wird in der Regel ein Angehöriger sein. So steht jetzt fest, wer mit dem Arzt spricht und den Willen des Patienten durchsetzt, die Konten des Patienten werden in Verbindung mit dem Gericht verwaltet. Sind die nötigen Vollmachten bei den Angehörigen vorhanden, ist der Weg zum Gericht überflüssig und der Wille des Patienten kann in allen Angelegenheiten durchgesetzt werden. „Deshalb soll jeder für sich selbst Vorsorgen.“
Was ist wichtig, damit mein Wille bei Ärzten, Behörden, Geschäftspartnern, Banken und Sparkassen durchgesetzt wird? Was kann ich tun, was ist zu beachtet? Die Generalvollmacht wird durch einen Notar erstellt und beinhaltet eine Vermögensvollmacht. Die Patientenverfügung ist eine schriftlich Anweisung, mit deren Hilfe eine Patientin oder ein Patient Ärzten im Vorhinein untersagt, unter bestimmten Umständen künstlich lebensverlängernde Maßnahmen trotz Aussichtslosigkeit anzuwenden. Sie ist seit 1. Sept. 2009 für den Arzt verpflichtend. Die Patientenverfügung soll einmal im Jahr, mit der Bemerkung „gilt noch“, unterschrieben werden. Die Betreuungsverfügung, wird bei Gericht beantragt. Hier wird der Wunschbetreuer des Patienten benannt. Das Gericht prüft ob er dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft. Er muss vom Vormundschaftsgericht eingesetzt werden.
Die Generalvollmacht wird auf eine Person meines Vertrauens bei einem Notar erstellt. Soll eine zweite Person eine Generalvollmacht erhalten, muss eine zweite Generalvollmacht ausgestellt werden. Jede einmal gegebene Generalvollmacht kann jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückgezogen werden. Jeder Bevollmächtigte ist befugt, Rechtsgeschäfte mit sich im eigenen Namen und als Vertreter Dritter vorzunehmen. Diese Vollmacht soll durch den Tod des Vollmachtgebers nicht erlöschen. Das bedeutet, der Bevollmächtigte hat Zugriff auf mein gesamtes Vermögen, keine Behörde bestimmt wie groß das Weihnachtsgeschenk für die Enkel ist. Die Wirksamkeit der Vollmacht setzt voraus, dass der Bevollmächtigte eine auf ihn ausgestellte Ausfertigung vorlegt. Vorsorgevollmacht, wird auf eine Person meines vertrauen erstellt, diese wirkt unmittelbar und wird nicht gerichtlich kontrolliert.
Die Vollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten zu allen Erklärungen und Handlungen, bei denen eine Vertretung von Gesetzes wegen zulässig ist. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung,zur Verwaltung des Vermögens des Vollmachtgebers usw. Der Arzt ist von der Schweigepflicht befreit, der Bevollmächtigte ist befugt Krankenunterlagen einzusehen und alle Informationen durch die behandelnden Ärzte einzuholen. Testament und Erbvertrag, Testament; das Testament muss ganz von Hand geschrieben sein und darf nicht mit der Schreibmaschine oder dem PC erstellt werden. Ich kann mein Testament zu Hause aufbewahren (privates Testamen), oder bei einem Notar in verschlossenem Umschlag hinterlegen (öffentliches Testament). Erbvertrag; der Erbvertrag wird durch einen Notar erstellt.
Liegt ein Erbvertrag vor, benötigen die Hinterbliebenen bei einer Bank keinen Erbschein. Die Meldung ans Finanzamt über den Kontostand vom Tag vor dem Tod erfolgt immer an das Finanzamt.